A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt — mangels besonderer Vereinbarung — mit der schriftlichen Auftragsbestatigung des Lieferers zustande.
3. An Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch fur alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
2. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, 30 Tage nach Rechungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Die gesetzlichen Vorschriften uber den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
5. Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfullung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so uberträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich fur uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Burbach und Gerichtsstand für beide Vertragsteile Siegen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
B. Ausführung und Lieferung
I. Lieferzeit
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten — auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten —, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und –termine — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers — entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
4. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
II. Versand, Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Evtl. Rücktransporte werden durch den Lieferer veranlasst.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
III. Gewährleistung
1. Sollte die gelieferte Ware vor Gefahrübergang bereits mit einem Sachmangel behaftet sein, so werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Weitere Ansprüche des Bestellers, mit Ausnahme der Ansprüche in Artikel C (Haftung) bestehen nicht. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Basis ist ein einschichtiger Betrieb. Bei Mehrschichtbetrieb reduziert sich die Frist anteilig.
4. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Evtl. erforderliche Rücktransporte werden durch den Lieferer veranlasst. Bei Nichtbeachtung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sollten sich Mängelrügen als unberechtigt herausstellen, so gehen alle entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse — sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
C. Haftung
1. Wir haften nur für Schadenersatz, wenn
1. die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
2. wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie verletzt haben oder
3. der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten von uns beruht.
2. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung für Schäden, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnten oder hätten vorhersehen können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1, Unterabsatz a der Klausel C (Haftung).
4. Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
D. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweise
Sofern die Ware in das EU-Ausland zu liefern ist, hat der Käufer uns vor der Ausführung des Umsatzes seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Einfuhrbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer für die Lieferungen den vom Verkäufer gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
II. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
III. Wichtige Hinweise
1. Gabelzinken, Gabelverlängerungen usw. dürfen nur gem. den „Unfallverhütungsvorschriften“, den „Richtlinien für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung von Flurförderzeugen“ und den Betriebs- und Prüfanleitungen der Staplerhersteller verwendet werden.
2. Erfolgen durch den Betreiber bzw. den Benutzer Veränderungen an den gelieferten Erzeugnissen (mech. Bearbeitung, Schweißungen, usw.) egal welcher Art, so erlöschen Gewährleistung, Haftung und Garantie.
3. Sollen bei Gabelzinken ohne Gabelhaken Schweißungen/Bohrungen erfolgen, verweisen wir auf unsere diesbezüglichen Vorschriften, die wir auf Anforderungen zusenden. Bei der Auslegung/Berechnung von Anschraubgabelzinken sind Querschnittsreduzierung und Kerbwirkung zu beachten.
4. SonderGabelzinken können nicht zurückgenommen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung.
5. Für den Fall einer notwendigen Rückrufaktion sind unsere Kunden verpflichtet, die Verteilung und den Verbleib unserer Produkte nach deren Auslieferung an den Endkunden zu dokumentieren.
6. Falls erforderlich, sind Dokumentationen in deutscher Sprache im Lieferumfang enthalten. Bei Weiterverkauf der Produkte ins Ausland liegt die Verantwortung für die Dokumentation in entsprechender Landessprache beim Käufer.
Stand: 1. Juli 2009
© VETTER Umformtechnik GmbH 2009


